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ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden.
Wenn Sie bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, soll das Risiko dieses Übertragsungsweges minimiert werden.
Daher brauchen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, dass Sie an einer Belehrung über dieses Risiko teilgenommen haben.
Das gleicht gilt, wenn Sie
Hinweis: Diese Bescheinigung ersetzt die früheren Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis verfügen, müssen Sie an keiner Belehrung teilnehmen. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Vereinfachte Belehrung
Für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen wurde die Belehrung vereinfacht. Es reicht, wenn sie das Merkblatt zur Vermeidung von Lebensmittelinfektionen lesen.
das Gesundheitsamt
Gesundheitsamt ist,
gültiger Ausweis mit BIld, z.B. Reisepass oder Personalausweis
Für die Belehrung müssen Sie einen Termin bei Ihrem Gesundheitsamt vereinbaren.
Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind.
Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.
Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, vor allem darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen verboten ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
Erkundigen Sie sich bei der Terminvereinbarung über die entstehenden Kosten. Diese sind je nach Landkreis unterschiedlich. Rechnen Sie mit etwa 35 Euro. In einigen Landkreisen sind die Gebühren für Schüler, Studenten und Auszubildende etwas geringer.
keine
Tätigkeiten im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder der Gastronomie dürfen Sie erst aufnehmen, wenn die Bescheinigung vorliegt.
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes)
Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis
Neckarelzer Straße
7
74821
Mosbach
Telefon: 06261/84-0
Fax: 06261/84-17649
post(@)neckar-odenwald-kreis.de
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.04.2018 freigegeben.
Serviceportal des Landes Baden-Württemberg.
Es bietet Unternehmen und Bürgern detaillierte Informationen zu den Dienstleistungen der öffentlichen Hand in allen Lebenslagen und wird laufend aktualisiert und erweitert.
Gemeinde Limbach
Muckentaler Straße 9
74838 Limbach
Fon: 06287 9200-0
Fax: 06287 9200-28
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